Verein zur Förderung von Kunst und Kultur in den Veringhöfen e.V.
Satzung vom 21. August 2014
§ 1 Name, Sitz und Eintragung
Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung von Kunst und Kultur in den Veringhöfen e.V.“
Er hat seinen Sitz in Hamburg, Am Veringhof 23.
Der Verein ist als kulturelle, gemeinnützige Einrichtung zur Förderung von Kunst und Kultur anerkannt und im Vereinsregister eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, Bildung und Erziehung sowie
Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
die Organisation von kulturellen Veranstaltungen für Bürgerinnen und Bürger, wie z.B. Ausstellungen, Konzerte, Lesungen und anderes; sowie die Förderung von Bildung, Erziehung und Jugendhilfe durch die Organisation und Durchführung von künstlerisch-kreativen Fortbildungs- und Qualifizierungsangeboten, wie z.B. Mal-, Tanz- , Theater-, Holzbearbeitungs- und Foto-Workshops für Kinder, Jugendliche und Erwachse; darüber hinaus durch die Förderung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe; wie z.B. Ferienaktionen, Kunst-Workshops und –Projekte und andere Veranstaltungen.
Der Verein fördert die Vernetzung von Trägern, Einrichtungen und Vereinen in Hamburg, insbesondere in Hamburg-Wilhelmsburg.
Der Verein beteiligt sich durch Präsenz in den Gremien Hamburg-Wilhelmsburg aktiv an der sozialen, gesellschaftlichen und kulturellen Gestaltung des Stadtteils.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Anteile aus vom Verein erzielten Einnahmen und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins können Organisationen, Gruppen oder Einzelpersonen werden, die sich im Sinne der Satzung betätigen wollen.
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand, der den Eintritt schriftlich bestätigt.
Natürliche und juristische Personen, die den Vereinszweck durch ideelle und materielle Unterstützung fördern, können fördernde Mitglieder werden. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Der Austritt ist per Mitteilung an den Vorstand jederzeit möglich.
Ein Ausschluss aus dem Verein ist nur mit einer 2/3-Mehrheit der MV möglich. Der Ausschluss bedarf eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei
• einer groben Pflichtverletzung
• einer schwere Verletzung der Treuepflicht
• die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses
• die schuldhafte Herbeiführung eines tiefgreifenden, unheilbaren Zerwürfnisses unter den Mitgliedern
• bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung (MV)
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
b. die Wahl der Kassenprüfer
c. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes
a. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
b. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
c. den Ausschluss von Mitgliedern
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch Aushang am schwarzen Brett und elektronische Einladung per Email durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassung beizufügen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung der MV erfolgt durch den Vorstand mit einer mindestens zweiwöchigen Frist unter Angabe der Tagesordnung über die Gegenstände der Aussprache und Beschlussfassung. Auf Anträge zur Satzungsänderung ist gesondert hinzuweisen. Die Einladung zur MV erfolgt per Aushang am Schwarzen Brett; eine elektronische Einladung per Email ist zulässig, soweit das Mitglied der elektronischen Einladung vorab zugestimmt hat. Auf Wunsch sind Mitglieder schriftlich per Post einzuladen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird, wenn mindestens eines der anwesenden Mitglieder dieses beantragt, geheim abgestimmt.
Die form- und fristgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinszwecks kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, soweit dies für die registergerichtliche Eintragung der Satzungsänderung notwendig ist, bloße redaktionelle Änderungen im eigenen Namen vornehmen zu dürfen.
Die Mitgliederversammlung wählt ein bis zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Beschlüsse der MV werden unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses protokolliert und von dem die Versammlung schließenden Versammlungsleiter und von der protokollierenden Person unterzeichnet.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist nur gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist verantwortlich für:
a. die Führung der laufenden Geschäfte
b. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c. die Verwaltung des Vereinsvermögens
d. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
e. die Buchführung
f. die Erstellung des Jahresberichts
g. die Vorbereitung und
h. die Einberufung der Mitgliederversammlung
Der Vorstand führt neben den ihm durch die Satzung besonders übertragenen Aufgaben die Vereinsgeschäfte. Er hat dabei die Interessen des Vereins zu verfolgen und darf sie nicht mit Privatinteressen verknüpfen.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Vorstandsmitglieder sind unentgeltlich für den Verein tätig. Dem steht eine mögliche Aufwandsentschädigung nicht entgegen, die jedoch den Betrag von 500 € im Jahr nicht übersteigen darf. Im Übrigen gelten die Regelungen der §§ 31 und 31a BGB.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch:
a. Beschluss der Mitgliederversammlung
b. objektives Unmöglichwerden der Verwirklichung der Vereinsziele
c. durch Insolvenz, maßgeblich des § 42 BGB
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur, Bildung und Erziehung sowie Jugendhilfe.
§ 10 Schlussbestimmungen
Bei Verstößen gegen diese Satzung ist das Mitglied verpflichtet, den Verein von allen Ansprüchen freizuhalten, die deswegen gegen diesen gestellt werden.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung hergeleiteten Ansprüche ist Hamburg.
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Satzungsbestimmungen und die Wirksamkeit der Satzung im Ganzen hiervon unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der Satzung entsprechen und im Falle des Bedachtwerdens vereinbart worden wären.