Veringhöfe e.V.
Satzung vom 21. August 2014
§ 1 Name, Sitz und Eintragung
Der Verein führt den Namen „Veringhöfe e.V.“
Er hat seinen Sitz in Hamburg, Am Veringhof 23.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Selbstorganisation der Mieter im Gebäude Am Veringhof 23. Der Verein versteht sich als Teil eines Solidarzusammenschlusses der Mieterinnen und Mieter und verfolgt den Zweck, selbstorganisierten und nachhaltig erschwinglichen Raum für Künstler- und Kreativgemeinschaften zu schaffen und zu unterstützen, insbesondere durch die Anmietung und Vermietung von Räumen und Gebäuden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können Organisationen und Gruppen, sowie Einzelpersonen nach dem vollendeten 18. Lebensjahr werden, die einen schriftlichen Antrag stellen.
Der Verein umfasst als Mitglieder alle Organisationen, Gruppen oder Einzelpersonen, die Gewerberäume im Gebäude Am Veringhof 23 jeweils als Mietpartei verantwortlich nutzen.
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand, der den Eintritt schriftlich bestätigt.
Die Mitgliedschaft setzt den Abschluss eines Mietvertrages über Räumlichkeiten des Vereins; sowie die Anerkennung dieser Satzung voraus.
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod
Beim Tod eines Mitgliedes ist der Übergang der Mitgliedschaft sowie der mit ihr verbundenen Rechte auf seine Erben ausgeschlossen.
b) Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, welche dem Vorstand mindestens 3 Monate vor Ende des Quartals vorliegen muss. Er kann nur gleichzeitig mit der Kündigung des bestehenden Mietvertrages erklärt werden und wird wirksam mit der Räumung des Mietgegenstandes zum Ende des Quartals. Die sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen bleiben bis zur Räumung des Mietgegenstandes, mindestens jedoch bis zum Ende des Quartals bestehen. Der Vorstand kann von diesen Terminen Abweichungen zulassen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen über die Rückgewähr der Mietkautionseinlage hinaus.
c) AusschlussEin Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
1. durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt
2. mit der Zahlung der fälligen Miete, der Betriebskosten und der Umlage im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung innerhalb von zwei Monaten keine Zahlung leistet
3. durch sein Verhalten die Gemeinschaft der Mieter und damit den Vereinsfrieden stört
4. seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf einen Dritten überträgt, insbesondere die ihm überlassenen Mieträume diesem ganz oder teilweise überträgt.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss ist von einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Der Ausschluss wird nach seiner Bestätigung sofort wirksam. Mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses erlöschen auch alle seine Rechte aus dem Mietvertrag.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Den Mitgliedern wird der kostenlose Besuch des Veranstaltungsprogramms des Vereins gewährt.
Die Mitglieder dürfen den Ausstellungsraum gemäß des durch den Vorstand abgestimmten Raumplanes nutzen.
Nach Maßgabe dieser Satzung sind die Mitglieder auf Anordnung des Vorstandes zur Gemeinschaftsarbeit in den vom Verein verwalteten Gewerberäumen verpflichtet.
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Für besondere Aufgaben und Aktivitäten kann der Verein eine Umlage von seinen Mitgliedern erheben. Zur Festlegung der Höhe der Umlage und ihrer Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung (MV)
Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand zugewiesen sind.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
b. die Wahl der Kassenprüfer
c. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
d. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes
e. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
f. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
g. die Bestätigung des Ausschlusses von Mitgliedern
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die MV wird vom Vorstand durch Aushang am Schwarzen Brett des Vereins und eine elektronische Einladung (Mail) mit einer zweiwöchigen Frist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassung beizufügen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht.
Zum Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von zwei Dritteln notwendig, zu Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von 3/4, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Anträge sind mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Später oder erst auf der Versammlung gestellte Anträge sind nur zuzulassen, wenn ein Viertel der Anwesenden für die Zulassung stimmt. Satzungsändernde Anträge oder solche mit finanzieller Auswirkung für die einzelnen Mitglieder bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung der Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Die form- und fristgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird, wenn mindestens eines der anwesenden Mitglieder dieses beantragt, geheim abgestimmt..
Die Mitgliederversammlung wählt ein bis zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buchund Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Beschlüsse der MV werden unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses protokolliert und von dem die Versammlung schließenden Versammlungsleiter und von der protokollierenden Person unterzeichnet.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 oder max. 7 gleichberechtigten Personen.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist nur gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist verantwortlich für:
a. die Führung der laufenden Geschäfte
b. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c. die Verwaltung des Vereinsvermögens
d. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
e. die Buchführung
f. die Erstellung des Jahresberichts
g. die Vorbereitung und
h. die Einberufung der Mitgliederversammlung
Der Vorstand führt neben den ihm durch die Satzung besonders übertragenen Aufgaben die Vereinsgeschäfte. Er hat dabei die Interessen des Vereins zu verfolgen und darf sie nicht mit Privatinteressen verknüpfen.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Vorstandsmitglieder sind unentgeltlich für den Verein tätig. Dem steht eine mögliche Aufwandsentschädigung nicht entgegen, die jedoch den Betrag von 500 € im Jahr nicht übersteigen darf. Im Übrigen gelten die Regelungen der §§ 31 und 31a BGB.
§ 8 Mietvertrag
Die Mietverträge schließt das mit den Vertragsangelegenheiten beauftragte Vorstandsmitglied mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinschaftlich ab. Sie sind dabei an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden.
Der Vorstand hat eine Liste über diejenigen Organisationen, Gruppen und Einzelpersonen zu führen, die Räumlichkeiten mieten und Mitglied im Verein werden wollen (Interessentenliste).
§ 9 Vermögen und Beiträge
Der Verein erstrebt keinen Gewinn; etwaiger Gewinn darf nur satzungsgemäß verwendet werden. Der Verein ist uneigennützig tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Über Beiträge oder Einlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch:
a) Beschluss der Mitgliederversammlung
b) objektives Unmöglichwerden der Verwirklichung der Vereinsziele
c) durch Insolvenz, maßgeblich des § 42 BGB
Der Verein kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung durch Beschluss, welcher einer Mehrheit von 4/5 aller Mitglieder bedarf, aufgelöst werden. Findet sich keine solche Mehrheit, so genügt auf einer erneut einberufenen Versammlung eine Mehrheit von 4/5 aller erschienenen Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins weiter im Sinne des bisherigen Zwecks zu verwenden:
Schaffung und Unterstützung selbstorganisierter und erschwinglicher Räume für Künstler- und Kreativgemeinschaften.
§ 11 Schlussbestimmungen
Bei Verstößen gegen diese Satzung oder den Mietvertrag ist das Mitglied verpflichtet, den Verein von allen Ansprüchen freizuhalten, die deswegen gegen diesen gestellt werden.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung hergeleiteten Ansprüche ist Hamburg.
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Satzungsbestimmungen und die Wirksamkeit der Satzung im Ganzen hiervon unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der Satzung entsprechen und im Falle des Bedachtwerdens vereinbart worden wären.